Aus dem warmen Haus schon vor der Arbeit in die Kälte

Wer ist von der Räum- und Streupflicht betroffen?

In der Regel sind die Eigentümer eines Hauses, oder eines Grundstückes von der Räum- und Streupflicht betroffen. Denn der größte Teil der Gemeinden, macht sich das Recht zu nutzen, die Räum- und Streupflicht auf die Eigentümer, durch die Gemeindesatzung, zu übertragen.

Konsequenzen bei Verletzung der Räum- und Streupflicht

Sollte der Hauseigentümer, nicht oder nicht ausreichend seiner Räum- und Streupflicht nachkommen, kann er für den entstandenen Schaden von Stürzen haftbar gemacht werden. Sollte ein Fußgänger sich aufgrund der Streupflichtverletzung des Eigentümers verletzen, kann es unter Umständen teuer werden. Der Eigentümer müsste für den entstandenen Schaden, d.h. Arzt- und Krankenhausrechnungen, Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld aufkommen. Der Eigentümer kann sich für solche Fälle mit einer Haftpflichtversicherung absichern.
Hinzu kommt, dass der Streupflichtige mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Sollte sich der Stürzende verletzen, kann möglicherweise noch eine Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung drohen.

Ist es für den Hauseigentümer möglich die Räum- und Streupflicht auf den Mieter zu übertragen?

Für den Eigentümer ist es durchaus möglich die Räum- und Streupflicht auf den Mieter zu übertragen. Das sollte aber auf jeden Fall vertraglich niedergeschrieben werden. Es genügt nicht die Räum- und Streupflicht nur in der Hausordnung festzuhalten. Am besten ist es, sie direkt in den Mietvertrag mit aufzunehmen, und dort auch die Häufigkeit des Schneeräumens und Streuens zu regeln. Ebenfalls sollten dem Mieter die Folgen von unterlassenen räumen, bzw. streuen deutlich gemacht werden.

Wenn die Räum- und Streupflicht übertragen worden ist, ist der Hauseigentümer dazu verpflichten, stichprobenartig zu überprüfen ob der Mieter seiner Pflicht nachkommt. Sollte es während der Wintermonate zu einem Unfall, aufgrund von nicht ausreichend geräumten Gehwegen kommen, haftet der Eigentümer nach Info des Elektroprofi im Netz nur dann nicht, wenn er stichprobenartige Kontrollen nachweisen kann.

Kann die Räum- und Streupflicht aus beruflichen Gründen entfallen?

Die Räum- und Streupflicht entfällt nicht aufgrund von beruflichen Gründen. Ist es einem Streupflichtigen nicht möglich dieser Pflicht nachzukommen, hat er rechtzeitig dafür zu sorgen, dass eine andere Person seiner Pflicht nachkommt.

Welches Streumittel ist erlaubt?

Auf Salz oder Salz-Asche-Gemische, sollte der Umwelt zuliebe verzichtet werden. Es gibt Gemeinden, in denen das streuen mit Salz sogar ausdrücklich untersagt ist. Wesentlich geeigneter sind Rollsplitt, Granulate oder Sand.

Zu welchen Zeiten muss geräumt werden?

Der Beginn und das Ende der Streupflicht wird meist von der Gemeinde geregelt. Wurde in der Gemeindesatzung keine Regelung zur Streupflicht festgehalten, ist mit dem streuen so rechtzeitig zu beginnen, dass Passanten während der Hauptberugsverkehrszeit geschützt sind.

Durch die Klimaerwärmung weniger Schneefall

Nach der Meinung vieler Experten ist die Menge des Schneefalls in den letzten zwei Jahrzehnten drastisch abgesunken. Selbst am Nordpol schmiltzt das Eis förmlich jährlich ab und bietet nicht mehr ausreichend Landmasse.

Expertenmeinungen

"Die Qualität des Schneefalls ist in den 70er Jahren deutlich besser"

"Ohne zu Schauen kann ich sagen, dass man früher zuhause vor der Wohnung Skifahren konnte"